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Schulgesetz
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Das vollständige Schulgesetz ist unter folgendem Link zu finden:
http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K55/5530-01.htm
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§ 77 Abstimmungen, Beschlüsse
(1) Stimmberechtigt sind die Mitglieder des jeweiligen Gremiums. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ist stimmberechtigt, wenn das zu vertretende Mitglied nicht anwesend oder gemäß § 75 Abs. 7 ausgeschlossen ist. Beratende Mitglieder haben Rederecht.
(2) Beschlüsse werden mit Mehrheit gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Mehrheit ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, dabei werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei Stimmengleichheit zu Entscheidungen in Klassen- und Jahrgangskonferenzen gemäß § 88 Abs. 2 gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. § 81 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, besteht Beschlussfähigkeit, wenn mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Schulkonferenzen und Kreisschulbeiräte sind mit der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Der Landesschulbeirat ist mit der Hälfte seiner Mitglieder gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit bemisst sich nach der Zahl der tatsächlich bestellten Mitglieder. In Elternversammlungen bemisst sie sich nach der Zahl der möglichen Stimmen. Nach erneuter Einladung zu demselben Tagesordnungspunkt sind die Gremien beschlussfähig, wenn da-rauf in der Einladung hingewiesen wurde und wenigstens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
§ 78 Wahlen
(1) Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 4 sowie die Eltern aller minderjährigen Schülerinnen und Schüler, soweit sie nicht als Lehrkräfte oder sonstiges Schulpersonal an der betreffenden Schule arbeiten. Nicht wählbar ist, wer die Schulaufsicht über die Schule führt.
(2) Wahlen zu den Mitwirkungsgremien nach diesem Gesetz erfolgen für zwei Schuljahre.
(3) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers, spätestens aber mit Ablauf der für die Einberufung des Gremiums bestimmten Frist. Sie endet außerdemmit Ablauf der Zugehörigkeit zur jeweiligen Schule oder zum Kreis, durch Niederlegung des Amtes,
wenn vom entsendenden Gremium eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt wurde oder
bei Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler mit Ablauf der Wahlperiode, in der die Volljährigkeit erreicht wird.
(4) Hat ein Gremium einer Person ein Wahlamt verliehen, so kann es dieses durch Abwahl wieder entziehen. Für die Abwahl ist das Gremium mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. § 77 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Hat ein Gremium für ein Wahlamt keine Person benannt oder ist eine Abwahl erfolgt, kann das Gremium für dieses Amt eine Nachwahl durchführen. Die Nachwahl ist auch zulässig in den Fällen des § 75 Abs. 8 Satz 3. Die durch Nachwahl begründete Amtszeit endet mit dem Ende der Wahlperiode gemäß Absatz 3.
(6) Für alle zu wählenden Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.
(7) Die Leitung einer Wahl obliegt der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter. Sie oder er kann in offener Abstimmung bestimmt werden und ist für die zur Wahl stehenden Ämter nicht wählbar. Sie oder er führt ein Wahlprotokoll.
(8) Wahlen sind geheim. Sie können offen erfolgen, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Briefwahl ist nicht zulässig.
(9) Bei Wahlen wird in getrennten Wahlgängen abgestimmt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Die Wahl mehrerer Personen zu gleichen Ämtern kann in einem Wahlgang zusammengefasst werden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einverstanden sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.
§ 79 Wahlprüfung
(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich gegen die Gültigkeit einer Wahl Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen. Über Einsprüche entscheiden nach Anhörung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters 1. bei schulischen Gremien die Schulleitung innerhalb einer Woche nach Eingang, 2. bei Gremien auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte das staatliche Schulamt innerhalb von drei Wochen nach Eingang und 3. bei Gremien auf Landesebene das für Schule zuständige Ministerium innerhalb von drei Wochen nach Eingang.
(2) Ist bei einer Wahl gegen Rechtsvorschriften verstoßen worden und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflusst worden sein, so hat die zuständige Stelle die Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholung anzuordnen.
§ 80 Kosten, Räume
(1) Den Gremien werden die erforderlichen Sachmittel und Räume zur Verfügung gestellt. Die Tätigkeit in den Gremien ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 136 bis 139 erhalten für bare Auslagen eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht. Das für Schule zuständige Ministerium legt die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Gremien gemäß den §§ 138 und 139 unter Berücksichtigung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium fest. Bei dem für Schule zuständigen Ministerium besteht eine Geschäftsstelle für den Landesschulbeirat.
(2) Die nach Absatz 1 notwendigen Kosten für die Tätigkeit der Gremien trägt 1. bei schulischen Gremien der Schulträger, 2. bei Gremien auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte der Landkreis oder die kreisfreie Stadt und 3. bei Gremien auf Landesebene das Land.
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Abschnitt 2 Eltern
§ 81 Elternversammlung, Sprecherinnen und Sprecher der Eltern
(1) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung. Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Eltern der Jahrgangsstufe. Auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der Eltern Minderjähriger einer Klasse finden Elternversammlungen statt. Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sollen auf Einladung der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen. Die Klassensprecherinnen und Klassensprecher der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend teil.
(2) Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Anregungen der Eltern zur inhaltlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Elternversammlung entscheidet im Einvernehmen mit der Klassenkonferenz über die schriftlichen Informationen zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe an Stelle der Versetzung. Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Eltern behandelt werden.
(3) Aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen können vorsehen, dass Beschlüsse der Klassenelternversammlungen von besonderer Bedeutung schriftlich gefasst werden.
(4) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher. Besteht keine Klasse, werden für jede angefangenen 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei Elternsprecherinnen oder Elternsprecher gewählt. Bei Wahlen und Abstimmungen werden für jede Schülerin oder für jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben. Niemand darf in einer Elternversammlung mehr als vier Stimmen abgeben.
(5) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer einer neu gebildeten Klasse lädt zur ersten Elternversammlung spätestens vier Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.
§ 82 Elternkonferenz
(1) Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher jeder Klasse oder Jahrgangsstufe bilden zusammen die Elternkonferenz der Schule. Eine Elternkonferenz wird nicht gebildet, wenn weniger als drei Elternversammlungen bestehen. In diesem Fall werden die Aufgaben der Elternkonferenz durch die Versammlung aller Eltern der zu Schuljahresbeginn minderjährigen Schülerinnen und Schüler (Gesamtelternversammlung) wahrgenommen.
(2) Mitglieder der Elternkonferenz mit beratender Stimme sind je zwei von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler sowie von der Konferenz der Lehrkräfte gewählte Vertreterinnen oder Vertreter. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Elternkonferenz an dieser teilnehmen.
(3) Die Elternkonferenz vertritt die schulischen Interessen aller Eltern einer Schule. Die Elternkonferenz kann Versammlungen aller Eltern der Schule einberufen. Diese Versammlungen dienen der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten.
(4) Die Elternkonferenz wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schulelternsprecherin oder einen Schulelternsprecher und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Elternkonferenz wählt aus dem Kreis der Eltern der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreiselternrates. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, der Konferenz der Lehrkräfte, der Fachkonferenzen sowie der weiteren Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, sofern nicht entsprechende Teilelternkonferenzen gebildet wurden.
(5) Die Elternsprecherin oder der Elternsprecher der Schule lädt die Elternkonferenz mindestens dreimal im Schuljahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Elternkonferenz spätes-tens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.
(6) Sind an der Schule für einzelne Schulstufen oder Abteilungen Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, können die Klassenelternsprecherinnen und Klassenelternsprecher gemäß § 81 Abs. 4 entsprechende Teilelternkonferenzen bilden. Teilelternkonferenzen nehmen die Aufgaben der Elternkonferenz wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Elternkonferenz der Schule nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
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Abschnitt 3 Schülerinnen und Schüler
§ 83 Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler
(1) Jede Klasse ab Jahrgangsstufe 4 wählt zwei Klassensprecherinnen oder Klassensprecher. Wenn keine Klasse gebildet wurde, wählen die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe für jeweils 25 Schülerinnen oder Schüler aus ihrer Mitte zwei Sprecherinnen oder Sprecher. Die Sprecherinnen und Sprecher vertreten die Schülerinnen und Schüler in allen sie betreffenden Fragen der Schule und des Unterrichts.
(2) Die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sind für die Vorbereitung und die Teilnahme an Gremiensitzungen in der Regel zwei Stunden je Schulmonat vom Unterricht freizustellen. Den Klassen oder Jahrgangsstufen ist innerhalb des Unterrichts nach Abstimmung mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zumindest eine Stunde je Schulmonat die Beratung von Angelegenheiten der Schülerinnen und Schüler zu ermöglichen.
(3) An Schulen, die nur die Primarstufe umfassen, sollen sich die Klassensprecherinnen und Klassensprecher mindestens zweimal im Schuljahr treffen. Sie wählen aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule ab Jahrgangsstufe 4 die beratenden Mitglieder der Schulkonferenz.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden in Klassen und Förderschulen für geistig Behinderte keine Anwendung.
§ 84 Konferenz der Schülerinnen und Schüler
(1) An jeder Schule der Sekundarstufe I und II wird eine Konferenz der Schülerinnen und Schüler gebildet. Mitglieder der Konferenz sind alle Sprecherinnen und Sprecher der Sekundarstufen I und II. An Schulen, die neben einer Sekundarstufe auch die Primarstufe umfassen, nehmen die Sprecherinnen und Sprecher der Jahrgangsstufen 4 bis 6 beratend an der Konferenz der Schülerinnen und Schüler teil.
(2) Mitglieder der Konferenz der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme sind je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte. Ein hierfür benanntes Mitglied der Schulleitung soll auf Wunsch der Konferenz der Schülerinnen und Schüler an dieser teilnehmen.
(3) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler vertritt die schulischen Interessen aller Schülerinnen und Schüler der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des Bildungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Schülersprecherin oder einen Schülersprecher der Schule und bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler wählt aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler der Schule die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Schülerinnen und Schüler. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz, der Konferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen. Sie wählt je ein beratendes Mitglied weiterer Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern an der Schule, sofern nicht entsprechende Teilkonferenzen der Schülerinnen und Schüler gebildet wurden.
(5) Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher lädt die Konferenz mindestens dreimal im Jahr ein. Die Schulleitung lädt eine neu gebildete Konferenz der Schülerinnen und Schüler spätestens sechs Wochen nach Beginn des Unterrichts im Schuljahr ein.
(6) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann bis zu drei Lehrkräfte der Schule zu Vertrauenslehrkräften wählen. Diese Lehrkräfte sollen an den Sitzungen der Gremien der Schülerinnen und Schüler mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind berechtigt, Auskünfte über Angelegenheiten, die ihnen in dieser Funktion anvertraut wurden, gegenüber Vorgesetzten zu verweigern, soweit nicht strafrechtliche Tatbestände betroffen sind.
(7) Die Konferenz der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtszeit zweimal im Schulhalbjahr, darüber hinaus mit Zustimmung der Schulkonferenz, für bis zu zwei Stunden eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler der Schule einberufen. Die Versammlung der Schülerinnen und Schüler dient der Unterrichtung und Aussprache über wichtige schulische Angelegenheiten. Im Benehmen mit der Schulkonferenz kann sie schulische Veranstaltungen durchführen.
(8) Sind für einzelne Schulteile Teilkonferenzen der Lehrkräfte eingerichtet worden, kann die Konferenz der Schülerinnen und Schüler entsprechende Teilschülerkonferenzen bilden. Teilschülerkonferenzen nehmen die Rechte der Konferenz der Schülerinnen und Schüler wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Schülerinnen und Schüler nichts anderes beschließt. Sie wählen eine Sprecherin oder einen Sprecher und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie je ein beratendes Mitglied für die entsprechenden Teilkonferenzen der Lehrkräfte und der Eltern.
(9) Schülersprecherinnen und Schülersprecher sind von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer für die Tätigkeit in überschulischen Gremien im notwendigen Umfang freizustellen.
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Abschnitt 4 Lehrkräfte
§ 85 Konferenz der Lehrkräfte
(1) An jeder Schule wird eine Konferenz der Lehrkräfte gebildet. Stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz der Lehrkräfte ist, wer an der Schule regelmäßig mindestens sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilt, das sonstige pädagogische Personal sowie die Schulleiterin als Vorsitzende oder der Schulleiter als Vorsitzender. Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 9 Abs. 2 mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten Lehrkräfte sowie die Lehrkräfte, die an der Schule regelmäßig weniger als sechs Wochenstunden selbstständig Unterricht erteilen, sind beratende Mitglie-der der Konferenz. Die Konferenz der Lehrkräfte tritt in der Regel sechsmal im Jahr auf Einladung der Schulleitung zusammen.
(2) Die Konferenz der Lehrkräfte berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. Sie entscheidet insbesondere über die 1. Grundsätze für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Schule, 2. Grundsätze der Stundenplangestaltung und Aufsichtspläne, 3. Grundsätze für die Erprobung und Durchführung besonderer Unterrichtsformen, 4. Grundsätze für die Einführung zugelassener Lernmittel, 5. Grundsätze für die Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie für die Koordinierung der Leistungsbeurteilung, 6. Grundsätze für die Auswertung von Arbeitsergebnissen der Schule einschließlich evaluierender Untersuchungen, 7. Grundsätze der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte an der Schule sowie über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Fortbildungsmittel, 8. Ordnungsmaßnahmen und entsprechenden Anträge der Schule gemäß § 64 und 9. Grundsätze für die Aufteilung der für besondere Aufgaben zu gewährenden Anrechnungsstunden.
Sie macht Vorschläge für die Verwendung von Stunden für den Förder-, Teilungs- und Wahlunterricht.
(3) Die Konferenz der Lehrkräfte wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder, die nicht kraft Amtes Mitglieder der Schulkonferenz sind, die Mitglieder der Schulkonferenz sowie ein Mitglied des Kreisrates der Lehrkräfte. Ebenso wählt sie die beratenden Mitglieder der Elternkonferenz und der Konferenz der Schülerinnen und Schüler.
(4) Die Lehrkräfte sind grundsätzlich zur Teilnahme an den sie betreffenden Konferenzen verpflichtet. Neben der Teilnahme an der Konferenz der Lehrkräfte, den Klassen- oder Jahrgangskonferenzen und bis zu zwei Fach- oder Lernbereichskonferenzen besteht die Teilnahmepflicht nur an einer weiteren Konferenz. Die Schulleitung entscheidet auf Antrag, in welchen Fachkonferenzen und welcher Teilkonferenz in diesem Fall Teilnahmepflicht besteht. Von der grundsätzlichen Teilnahmeverpflichtung kann die Schulleitung auf Antrag Lehrkräfte im Einzelfall freistellen, wenn die Teilnahme wegen des Beratungsgegenstandes nicht zwingend erforderlich ist. Lehrkräfte sind auch in den Gremien stimmberechtigt, in denen für sie gemäß den Sätzen 2 und 3 keine Teilnahmeverpflichtung besteht.
§ 86 Teilkonferenzen der Lehrkräfte
(1) Die Konferenz der Lehrkräfte kann beschließen, für einzelne Schulstufen Teilkonferenzen der Lehrkräfte einzurichten. Teilkonferenzen können an größeren Schulen auch für gemeinsame Belange einzelner oder mehrerer Klassenstufen gebildet werden (Klassenstufenkonferenzen). Den Vorsitz in der Teilkonferenz führt ein Mitglied der Schulleitung.
(2) Teilkonferenzen der Lehrkräfte nehmen die Aufgaben der Konferenz der Lehrkräfte wahr, soweit sie nur den jeweiligen Teil der Schule betreffen und die Konferenz der Lehrkräfte nichts anderes beschließt.
§ 87 Fachkonferenzen
(1) An Schulen werden Fachkonferenzen gebildet. Mitglieder der Fachkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die eine Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach haben oder in dem Fach unterrichten. Die Fachkonferenzen wählen aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Ihnen gehören je zwei von der Elternkonferenz und von der Konferenz der Schülerinnen und Schüler gewählte beratende Mitglieder an.
(2) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die 1. Einführung zugelassener Schulbücher und die Auswahl und Anforderung sonstiger Lehr- und Lernmittel für das Fach oder die Fachrichtung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel, 2. Koordinierung der Beobachtung und Bewertung der Lernentwicklung sowie der Leistungsbewertung in dem Fach oder in der Fachrichtung sowie die Zahl und Dauer der Klassenarbeiten, 3. Angelegenheiten der Fortbildung in dem Fach oder in der Fachrichtung, 4. fachbezogenen Regelungen für den fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterricht und 5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.
(3) Fachkonferenzen eines Lernbereiches können auf Beschluss der Konferenz der Lehrkräfte als gemeinsame Lernbereichskonferenzen gebildet werden. Für Lernbereichskonferenzen gelten die Bestimmungen für Fachkonferenzen entsprechend.
(4) Für den vorfachlichen Unterricht in der Primarstufe sowie an Förderschulen kann die Konferenz der Lehrkräfte oder deren Teilkonferenz die Aufgaben der Fachkonferenzen wahrnehmen. Insoweit gelten die Vorschriften über Fachkonferenzen entsprechend. Andernfalls bilden Lehrkräfte an Schulen, an denen die Fachkonferenz weniger als drei Lehrkräfte umfasst, überschulische Fachkonferenzen. Über die Bildung überschulischer Fachkonferenzen entscheidet die zuständige Schulbehörde.
§ 88 Klassenkonferenzen
(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.
(2) Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Sie entscheidet insbesondere über 1. die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse, 2. die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe, 3. den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten, 4. die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts, 5. die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung, 6. die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 und 7. die Teilnahme am Förderunterricht.
(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.
§ 89 Jahrgangskonferenzen
(1) Soweit keine Klassen gebildet werden, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von der Jahrgangskonferenz wahrgenommen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangskonferenz sind alle in der jeweiligen Jahrgangsstufe tätigen Lehrkräfte und das sonstige pädagogische Personal. Für das Stimmrecht in Angelegenheiten einzelner Schüler gilt Absatz 2. Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind beratende Mitglieder der Jahrgangskonferenz und ihrer Ausschüsse.
(2) Jahrgangskonferenzen sollen die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler, insbesondere zur Leistungsbewertung und zur Schullaufbahn, Jahrgangsausschüssen übertragen. Stimmberechtigte Mitglieder der Jahrgangsausschüsse sind alle Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler zuletzt regelmäßig unterrichtet haben, sowie die oder der Vorsitzende des Jahrgangsausschusses und die Tutorin oder der Tutor. Jahrgangskonferenzen und -ausschüsse wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
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